ABG'S UND WIDERRUFSERKLÄRUNG

 

 

I. Vertragsinhalt

 

1. Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen der ADL Arts Decoration Ltd. & Co KG, nachfolgend Lieferantin genannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit die Lieferantin sie schriftlich bestätigt.

2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Lieferantin und dem Besteller im Zusammenhang mit dem Vertrag sind schriftlich niederzulegen.

II. Angebot

 

Angebote der Lieferantin sind grundsätzlich freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt nur durch eine Auf- tragsannahme/-bestätigung der Lieferantin zustande und ist dann erst verbindlich. Alle mündlichen Absprachen, auch die mit Mitarbeitern der Lieferantin, werden erst durch schriftliche Form wirksam. Mitarbeiter der Lieferantin sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers an die Lieferantin zu übermitteln. Die Lieferantin behält sich zumutbare technische Änderungen vor. Sie übernimmt für Druckfehler und Irrtümer keine Haftung.

III. Preise

 

Alle Preise verstehen sich netto in EURO oder in angegebener konvertierbarer Währung ab Lager ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung und Transport.

IV. Versand und Gefahrtragung

 

1. Der Versand erfolgt ab Lager

2. Die Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Ver- lassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs, oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teil- und Nachlieferungen. Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Lieferungen außerhalb Deutschlands sind nur gegen Vorauskasse möglich.

5. Nimmt der Besteller vertragsgemäße Lieferungen oder Leistungen nicht ab oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben, kann die Lieferantin die Ware auf Kosten des Bestellers einlagern oder selbst verwahren. Der Besteller trägt die entstehenden Lagerkosten, aber mindestens 5% des Bestellwertes, es sei denn, der Besteller weist nach, dass keine Kosten entstanden oder die tatsachlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Nach fruchtlosem Ablauf einer für die Abnahme angemessenen Nachfrist kann die Lieferantin über den Liefergegenstand anderweitig ver- fügen und dem Besteller einen Mindestschaden von 20 % des Bestellwertes in Rechnung stellen, es sei denn dieser weist nach, dass ein Schaden nicht entstanden oder der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist. Für das Fernabsatzgeschäft eines Verbrauchers gilt dieser Absatz 5 nicht.

6. Ist die Bestellung ein Fernabsatzgeschäft eines Verbrauchers, so steht diesem ein Widerrufsrecht gem. §§ 355 und 312 b BGB zu. Der Besteller wird eine entsprechende separate Widerrufsbelehrung erhalten und unterschreiben.

V. Muster, Abbildungen

 

Abbildungen in Katalogen oder auf Web-Seiten können farblich von den Originalen abweichen. Dies stellt keinen Mangel der Sache dar. Überlassene Muster veranschaulichen den ungefähren Zustand des Materials. Eigenschaften des Musters gelten nicht als Beschaffenheit der Ware vereinbart bzw. garantiert. Soll das Muster als Grundlage eines "Kaufs nach Muster" dienen, muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

VI. Fristen und Termine, Rücktritt

 

1. Angegebene Lieferfristen sind nicht verbindlich. Als Liefertag gilt der Tag der Ablieferung beim Ver- sanddienst. Störungen durch höhere Gewalt, Streiks, von der Lieferantin nicht zu vertretende Liefer- störungen bei den Vorlieferanten der Lieferantin oder von der Lieferantin nicht zu vertretende Verzöge- rungen durch das Transportunternehmen berechtigten die Lieferantin, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es sich bei der Störung um ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis handelt. In diesem Fall wird die Lieferantin den Besteller unverzüglich unterrichten und dessen eventuell erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Auch eine Verschlechterung der Vermögenslage oder Liquidität des Bestellers berechtigen die Lieferantin zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch die Lieferantin sind Entschädigungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Lieferantin berechtigt, den daraus entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

VII. Rechnungsprüfung und Zahlung

 

1. Der Besteller hat die Rechnung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.

2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Ware fällig und ohne Abzug zu zahlen, es sei denn die Rechnung oder Zahlungsaufstellung geht erst nach diesem Zeitpunkt dem Besteller zu; in diesem Fall ist der Zugang der Rechnung maßgeblich.

3. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf die Folgen in der Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.

4. Ist der Besteller Unternehmer gem. § 14 BGB, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Besteller Verbraucher gem. § 13 BGB, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

5. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder der Lieferantin Umstände bekannt, die nach ihrem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in für die Lieferantin unzumutbarem Ausmaß zu mindern, so werden dessen sämtliche Zahlungs- verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Lieferantin durch deren Zahlungsaufforderung sofort fällig und zahlbar, unabhängig vom Lauf hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Die Lieferantin ist auch berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuliefern oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Außerdem darf die Liefer- antin von Verträgen zurücktreten, die sie noch nicht erfüllt hat, falls der Besteller dem Verlangen nach Vorkasse oder Sicherheitsleistung nicht nachkommt.

6. Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen sind nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers zulässig.

VIII. Gewährleistung und Haftung

 

1. Es gelten die mit dem Besteller vereinbarten Spezifikationen.

2. Ist der Besteller Verbraucher, kann er Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin nur geltend machen, wenn er die Ware untersucht und binnen vierzehn Tagen rügt, es sei denn es handelt sich um einen verdeckten Mangel, der spätestens vierzehn Tage nach Entdeckung bei der Lieferantin schriftlich zu rügen ist.

3. Ist der Besteller Kaufmann, kann er Gewährleistungsrechte gegen die Lieferantin nur geltend machen, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachge- kommen ist. Mängelrügen hat der Besteller innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei der Lieferantin schriftlich geltend zu machen, es sei denn es handelt sich um einen verdeckten Mangel, der spätestens vierzehn Tage nach Entdeckung bei der Lieferantin schriftlich zu rügen ist.

4. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

5. Bei Vorliegen von Mängeln ist die Lieferantin berechtigt, nach ihrer Wahl Nacherfüllung zu leisten, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung / Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) geltend machen. Die Lieferantin behält sich ihre Rechte aus § 439 Abs. 3 und 4 BGB vor.

6. Für Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung, nachlässige Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte entstehen, wird keine Haftung übernommen. Ebenso wenig für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Lieferantin vorgenommener Änderungen oder Reparaturen des Bestellers oder Dritter.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet von der Ablieferung der Sache an.

8. Die Lieferantin haftet dem Besteller nicht auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schadensersatz- ansprüche des Bestellers auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Lieferantin, ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, die Lieferantin Beschaffenheitsmerkmale garantiert hat oder der Schaden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers resultiert.

9. Für die zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gilt die Freizeichnung nach Ziffer VIII. 8. nicht.

10. Bei Schäden während des Versandes ist das Transportunternehmen zuständig. Reklamationen sind dem Transportunternehmen und der Lieferantin unverzüglich mitzuteilen.

IX. Abtretung

 

Rechte aus Verträgen mit der Lieferantin können vom Besteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lieferantin abgetreten werden.

X. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Lieferantin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämt- licher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, behält die Lieferantin sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Lieferantin aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller beglichen sind.

2. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Lieferantin unverzüglich zu be- nachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Lieferantin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Lieferantin ent- stehenden Ausfall.

XI. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 

Ist der Besteller Unternehmer im Sinne § 14 BGB, ist er zur Weiterveräußerung der Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller tritt der Lieferantin jedoch schon jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungs- ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller erfüllt seine Zahlungsverpflichtungen insbesondere dann nicht ordnungsgemäß, wenn er sich mit mehr als einer Rechnung in Verzug befindet und trotz schrift- licher Aufforderung der Lieferantin die Leistung nicht innerhalb von fünf Werktagen erbringt.

XII. Miteigentum bei Verarbeitung

 

Wird die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verarbeitet, erstreckt sich der Eigen- tumsvorbehalt auf die Fertigware, d.h. dass die Lieferantin daran unter Ausschluss von § 950 BGB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu dem der an- deren Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Lieferantin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Lieferantin verwahrt.

XIII. Scheck-/Wechselklausel

 

Überreicht der Besteller der Lieferantin zur Bezahlung des Kaufpreises einen Scheck oder Wechsel, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels oder Schecks durch den Besteller als Bezogener oder dem be- zogenen Dritten. Die Verpflichtungen aus dem Wechsel oder Scheck treten als selbständige Forderungen neben die Kaufpreisforderung mit der Maßgabe, dass insgesamt nicht mehr als der Kaufpreis verlangt werden kann.

XIV. Übersicherungsklausel

 

Wenn der voraussichtlich zu realisierende Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen dauerhaft um mehr als 10 % übersteigt, wird die Lieferantin nach ihrer Wahl auf Ver- langen des Bestellers den überschießenden Sicherungsanteil freigeben.

XV. Verpackungen

 

Transportverpackungen (Paletten, Folien) nimmt die Lieferantin zurück, soweit ihre Rücknahme vom Besteller gewünscht wird. Der Besteller verpflichtet sich, die Transportverpackungen auf eigene Kosten und in sauberem Zustand der Lieferantin zu überstellen. Entsprechendes gilt für die Ver- kaufsverpackungen der Lieferantin.

XVI. Schlussbestimmungen

 

1. Erfüllungsort ist das Lager.

2. Bei allen Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Lieferantin zuständig ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Außerdem steht der Lieferantin das Wahlrecht zwischen mehreren zulässigen Gerichtsständen zu.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

ADL ARTS DECORATION Ltd. & Co. KG 2008